Christoph Wörndle
Römerstraße 46
6103 Reith bei Seefeld
Österreich
Die Werbeagentur Christoph Wörndle konus (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen
ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese
gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit
Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen
mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern
nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden
widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die
Agentur bedarf es nicht.
Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als
vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf
die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt
dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen
Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am
nächsten kommt, zu ersetzen.
Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt
die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende
Regelung:
Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der
potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem
Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit
der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine
Leistungspflichten übernommen hat.
Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen
Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und
Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des
Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen,
die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese
Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später
Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene
Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre
charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere
Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn
sie keine Werkhöhe erreichen.
Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese
von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs
eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen
oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von
der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat
er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von
Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
Im gegenteiligen Fall
gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue
Idee präsentiert hat. Wird diese Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die
Agentur dabei verdienstlich wurde.
Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen
aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der
Agentur ein.
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag
oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen
Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen
der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht
bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
Alle Leistungen der Agentur
(insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien,
Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei
Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des
Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und
vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung
erforderlich sind. Er wird sie über alle Umstände informieren, die für die Durchführung des
Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt
werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen,
unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder
verzögert werden.
Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur
Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-,
Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die
Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden
können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer
Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger
Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen
Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und
klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter
entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet
sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde
stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der
Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu
bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
Die Beauftragung von
Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden.
Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die
erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über
die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle
einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich
vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich
festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
Verzögert sich die
Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse
höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen
die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die
Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und
die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann
der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene
Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen
bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der
Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter
verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung
von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig
gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der
Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch
vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
Der Kunde ist berechtigt, den
Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer
angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche
Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne
Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes
Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 2.000,00, oder
solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt,
Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
Das
Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels
Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der
urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten
sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu
ersetzen.
Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die
tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen,
wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom
Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich
widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine
Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese
Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
Wenn der
Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen
Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten
Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu
erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung
der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag
vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG
ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere
von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts
erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte
Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im
Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die
Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten
im Eigentum der Agentur.
Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in
der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des
Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten
zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines
Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung
weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
Im Falle des Zahlungsverzuges des
Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge,
erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
Weiters ist die Agentur nicht
verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen
(Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
Wurde die
Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten
Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten
noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen
Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der
Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen,
Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile
daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur
und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses -
zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den
vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen
der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und
Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von
der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem
Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren
Leihverhältnis.
Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren
Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers
zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten
Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber
eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von
Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist
nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist
oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der
Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte
Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein
Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine
Agenturvergütung mehr zu zahlen.
Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung
in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und
allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu
berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und
Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen
(Referenzhinweis).
Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach
Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen
derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als
genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen
sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
Im Fall berechtigter
und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der
Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben,
wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese
unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem
Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der
Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf
seine Kosten durchzuführen.
Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf
ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit
durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet.
Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen
Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom
Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab
Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein
Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen
zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten,
Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden
ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn
oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung,
Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das
Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten
Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen,
wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war,
wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten,
eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich
schad- und klaglos zu halten.
Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab
Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur.
Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
Die Agentur bietet Webhosting als Reseller von "Serverprofis.de" und "hetzner.ch" an. Für das Angebot Webhosting gelten deshalb sinngemäß deren allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese finden Sie HIER, bzw. HIER.
Der Kunde selbst sorgt für die Sicherung von Daten und Materialien, die der Agentur zur Erstellung von Webseiten überlassen werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet, hiervon Sicherungskopien zu erstellen. Die Agentur weist den Kunden darauf hin, dass im Internet generell die Möglichkeit besteht, illegal sensible Daten abzufangen. Dem Kunden wird daher empfohlen nur mit größter Vorsicht Daten im Internet zu übertragen und seine Computer nicht ungesichert mit dem Internet zu verbinden. Die Agentur erstellt eine Sicherung bei Übergabe der Website des Kunden. Ansonsten ist für regelmäßige Backups der Kunde selbst zuständig, außer er beauftragt die Agentur explizit und entgeltlich dafür.
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum,
Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen
des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, UID-Nummer) zum Zwecke
der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur
Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie
zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung
(Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
Zur
Vertragsdurchführung, insbesondere zur Registrierung von Domain-Namen, übermittelt die Agentur
notwendige Kundendaten eventuell an beteiligte Dritte (z.B. Provider). Zur Identifizierung des
Domain-Inhabers werden diese Kundendaten öffentlich in sogenannten Whois-Datenbanken registriert
(dies ist allgemein üblich). Kundendaten werden weder verkauft noch an unberechtigte Dritte
weitergegeben.
Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken
bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder
Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die
Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
Als Gerichtsstand
für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang
mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht
vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu klagen.
Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen
nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Stand 23.4.2021